Allgemeine Bedingungen der BMS Bau-Maschinen-Service AG
für die Vermietung von Maschinen und Zubehör (Mietbedingungen)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Mietbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Mietbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Mietbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Unsere Mietbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Verpflichtungen des Mieters

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand schonend und fachgerecht zu behandeln. Er verpflichtet sich insbesondere die maßgeblichen Vorschriften, Regeln und Empfehlungen der BMS zu beachten, bei Maschinen die Betriebs- und Schmierstoffe regelmäßig zu prüfen und ggf. nachzufüllen sowie zu prüfen, ob die Maschine verkehrssicher ist.

(2) Sollten Reparaturen während der Mietzeit notwendig werden, sind diese mit uns vorher abzustimmen. Für eine eigenmächtige Beauftragung einer Werkstatt übernehmen wir keine Kostenerstattung. Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten während der Mietzeit sind von dem Mieter auf dessen Kosten ausschließlich durch die BMS AG oder durch von der BMS AG autorisierte Werkstätten auszuführen.

(3) Dem Kunden wird die Maschine mit leerem Kraftstofftank übergeben.

(4) Die Maschine darf nur von dem Mieter bzw. dessen Unternehmen eingesetzt werden. Eine Überlassung (entgeltlich oder unentgeltlich) an Dritte ist untersagt.

(5) Die Maschine darf grundsätzlich nur in Deutschland genutzt und eingesetzt werden. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf die Maschine nicht ins Ausland verbracht werden. Soll die Maschine ins Ausland verbracht oder im Ausland genutzt werden, sind wir vorher um Zustimmung zu fragen.

(6) Zuwiderhandlungen gegen eine der Bestimmungen berechtigen uns zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

(7) Sofern der Mieter die Maschine nicht bei der BMS AG abholt, fallen für die Anlieferung Kosten an, deren Höhe sich aus den aktuellen Tagestarifen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergeben.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die jeweiligen Miet-Tagespreise der BMS AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Mietpreis netto (ohne Abzug) bei Anmietung bzw. Übergabe zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei einer Dauermiete (mehr als einen Monat) wird die Monatsmiete vorschüssig am Monatsanfang in Rechnung gestellt.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist von dem Mieter eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe 1.000 € vor Übergabe der Maschine zu leisten.

§ 4 Mängelhaftung/Gesamthaftung der BMS AG

(1) Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden, die durch den Gebrauch der Mietmaschinen und/oder des Zubehörs entstehen.

(2) Eine Haftung auf Schadensersatz, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(3) Die Begrenzung nach Abs. (2) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(4) Wir haften jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an dem Mietgegenstand und für solche Schäden, die durch den Mietgegenstand verursacht werden, sofern und solange sich der Mietgegenstand im Besitz des Mieters befindet.

(2) Der Mieter stellt die BMS AG von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin geltend machen können, insbesondere von Buß- und Verwarngeldern frei, sofern und soweit diese auf die Zeit des Besitzes des Mieters entfallen.
(3) Der Mieter garantiert während der Mietzeit die Einhaltung aller verkehrsrechtlichen Vorschriften. Für Verstöße als Halter oder Fahrer ist er verantwortlich, etwaige Punkte im FAER (Fahreignungsregister) treffen ihn bzw. den Fahrer, nicht die BMS AG. Auf Anforderung der BMS AG wird der Mieter den Fahrer, der die Maschine auf öffentlichen Verkehrsflächen führt bzw. geführt hat, benennen. Der Mieter prüft insbes. vor jeder Fahrt auf öffentlichen Verkehrsflächen, ob die Maschine den Vorschriften entspricht.

§ 6 Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflichten

Der Mieter ist verpflichtet im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes oder sonstigen Schadens an den vermieteten Sachen die BMS unverzüglich zu verständigen. Im Falle eines Unfalls an oder Diebstahls einer Maschine ist die Polizei unverzüglich hinzuzuziehen.

§ 7 Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Wir sind berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund liegt insbesondere:
– Eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters;
– Nicht eingelöste Lastschriften;
– Unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch;
– Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungmaßnahmen;
– Verbringung einer Maschine in das Ausland ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung;
– Wenn der Mieter mit Mietzahlungen länger als zehn Tage in Verzug ist.

(2) Im Falle einer Kündigung ist der Mieter verpflichtet die vermieteten Sachen, bei Maschinen samt Fahrzeugpapieren und sämtlichem Zubehör unverzüglich an uns herauszugeben.

§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Falls eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein sollte, werden sollte oder für den Fall, dass dieser Vertrag eine Lücke hat sollte, soll die Wirksamkeit des ganzen Vertrages nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien die unwirksame Bestimmung oder Vertragslücke durch eine Regelung zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieses Vertrages an nächsten kommt.